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UNTERSTÜTZUNG BEI DER UMSETZUNG DER VERSCHÄRFTEN BIOABFALLVERORDNUNG

Damit aus Bioabfall gewonnener Kompost vor Verunreinigungen durch Fremdstoffe geschützt wird, schreibt die Bioabfallverordnung neue und strengere Grenzwerte vor. Zusätzlich muss ab 1. Mai 2025 jede in der Behandlungsanlage angelieferte Charge Bioabfall einer Sichtkontrolle unterzogen werden. HUMUS- UND ERDEN KONTOR AKADEMIE und PLANCO-TEC unterstützen Vergärungs- und Kompostierungsanlagen mit Schulungen und Analysedienstleistungen.

Seit mittlerweile etwa drei Jahrzehnten werden in Deutschland Bioabfälle getrennt gesammelt und in Vergärungs- und Kompostierungsanlagen zu hochwertigem Kompost verarbeitet, der als Dünger und Boden Verbesserer auf Acker- und Gartenflächen eingesetzt wird. Das ist gelebte nachhaltige und regionale Kreislaufwirtschaft. Leider gelangen in der Praxis aber immer auch störende und falsche Inhalte in den Bioabfall und verunreinigen in der Folge den Kompost. Vor allem Kunststoffe aus Verpackungen sind problematisch, denn sie werden kaum abgebaut und zerfallen stattdessen im Laufe der Zeit in immer kleinere Teile – Stichwort Mikroplastik.

Sichtkontrollen zukünftig vorgeschrieben

Zur „Entfrachtung“ von Fremdstoffen aus Bioabfällen legt die Bioabfallverordnung (BioAbfV) deshalb erstmalig die zuvor genannten Obergrenzen für den Fremdstoffgehalt im ange­lieferten Bio­abfall fest. Die Obergrenze gilt dabei auch für sogenannte „kompostierbare Verpackungen“, wie z. B. Kaffeekapseln, die als biologisch abbaubare Kunststoffprodukte beworben werden. Solche Kunststoffe bauen sich in Behandlungsanlagen nicht vollständig ab und können die Umwelt verschmutzen.

Für die Praxis der Anlagenbetreiber bedeutet dies: Ab 1. Mai 2025 muss jede Charge Bio­abfall bereits bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle unterzogen und hinsichtlich ihres Fremdstoffgehaltes eingeschätzt werden. Beträgt der Anteil der Fremdstoffe im ange­lieferten Bioabfall bis zu drei Prozent, sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, diese selbst zu entfernen. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Fremdstoffanteil über 3 Prozent, dürfen die Anlagenbetreiber die Annahme verweigern – es sei denn im Vorfeld wurden mit dem „Anlieferer“ andere Vereinbarungen getroffen. Zur exakten Bestimmung ist vom Anlieferer und auf dessen Kosten eine Chargenanalyse vorzunehmen.

Unterstützung durch Praxisschulungen und Analyseangebote

Damit Sichtkontrolle und Chargenanalyse valide und vergleichbare Werte liefern, müssen sie nach genau festgelegten Methoden durchgeführt werden. Zu diesem Zweck und als unter­stützende Maßnahme zur Durchführung von Sichtkontrollen, Einschätzung des Fremdstoff­gehaltes sowie der Durchführung von Chargenanalysen stehen praxiserprobte Methoden zur Verfügung, welche seitens der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. in den letzten Jahren entwickelt wurden.

Die Akademie der HUMUS- UND ERDEN KONTOR und das DAkkS-akkreditierte Prüflabor PLANCO-TEC führen regelmäßig gemeinsam Praxisschulungen vor Ort durch, um das Personal von Bioabfallbehandlungsanlagen mit den Anforderungen der BioAbfV sowie den Untersuchungsmethoden vertraut zu machen und sie im Hinblick auf das Einschätzungs­vermögen für den Fremdstoffanteil zu trainieren. Darüber hinaus führt PLANCO-TEC auch selbst Chargenanalysen nach den Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost direkt vor Ort durch. Der Auftraggeber erhält innerhalb von wenigen Tagen einen Analysebericht inklusive Fotodokumentation.

Mehr Rechte für Bioabfallbehandler

Durch das Rückweisungsrecht von angelieferten Bioabfällen, die die Obergrenzen für Fremdstoffgehalte im Inputmaterial überschreiten, werden Anlagenbetreiber durch die BioAbfV entlastet. Zukünftig ist es möglich, die Verantwortung für einen zu hohen Fremdstoffanteil wieder an die Verursacher der Verunreinigung zurückzuweisen. Das sind letztendlich die Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen, aber auch Aufbereiter von Lebensmittelabfällen. Sie können anhand der Sammelwege identifiziert und gezielt durch ein ganzes Spektrum möglicher Maßnahmen angesprochen werden. Diese reichen von Information über Sanktionen und Biotonnenkontrollen bis hin zum Ausschluss von der Getrenntsammlung.

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23. Februar 2024 23.02.24
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